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Wifo-Sat­zung

Wirt­schafts­fo­rum Pro Ravensburg

(1) Der Ver­ein führt den Namen „Wirt­schafts­fo­rum Pro Ravens­burg e. V.”.

(2) Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Ravens­burg ein­ge­tra­gen unter VR-Nr. 436.

(3) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Ravensburg.

(4) Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr. 

(1) Zweck des Ver­eins ist die Her­stel­lung geeig­ne­ter Rah­men­be­din­gun­gen für sei­ne Mit­glie­der und die Ver­tre­tung der Inter­es­sen sei­ner Mit­glie­der bei Pla­nun­gen und Maß­nah­men, die Han­del, Gewer­be, Dienst­leis­tun­gen, Woh­nen, Arbei­ten, Ver­kehr und Par­ken in der Stadt Ravens­burg betref­fen, ins­be­son­de­re durch:

a) Zusam­men­ar­beit mit

  • der Stadt­ver­wal­tung
  • den Gemein­de­rats­frak­tio­nen
  • orga­ni­sier­ten Bürgergruppierungen
  • den Medi­en

b) Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Mit­glie­der in den geeig­ne­ten Gremien

c) Vor­hal­ten eines Informationsdienstes

d) Durch­füh­rung von Informationsveranstaltungen

e) Gemein­schafts­wer­bung.

(2) Der Zweck des Ver­eins ist nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet. Etwa­ige Über­schüs­se dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden.

(3) Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, die ihren Wohn- oder Geschäfts­sitz in Ravens­burg hat. Per­so­nen, die die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfül­len, kön­nen Mit­glied wer­den, sofern ihr Anteil an der Gesamt­mit­glie­der­zahl unter 50 % bleibt.

(2) Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­nah­me­an­trag, der an den Vor­stand zu rich­ten ist.

(3) Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antrags ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen.

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlö­schen, Aus­schluss oder Aus­tritt aus dem Ver­ein. Die Mit­glied­schaft endet auch durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te gemäß § 4 Absatz (7) die­ser Satzung.

(2) Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Jah­res erklärt wer­den, wobei eine Kün­di­gungs­frist von sechs Mona­ten ein­zu­hal­ten ist.

(3) Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es

a) einen Jah­res­bei­trag trotz schrift­li­cher Mah­nung mit einer Frist­set­zung von min­des­tens vier Wochen nicht bezahlt hat,

b) den Ver­ein geschä­digt oder sonst gegen die Inter­es­sen des Ver­eins schwer­wie­gend ver­sto­ßen hat oder

c) in sei­ner Per­son einen sons­ti­gen wich­ti­gen Grund ver­wirk­licht hat.

(4) Über den Aus­schluss eines Ver­eins­mit­glieds ent­schei­det der Vor­stand durch Beschluss. Vor Beschluss­fas­sung über die Aus­schlie­ßung ist dem betrof­fe­nen Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me mit einer Frist von min­des­tens vier Wochen zu geben. Der Aus­schlie­ßungs­be­schluss ist schrift­lich zu fas­sen und dem Mit­glied zuzu­sen­den. Gegen die Aus­schlie­ßung kann das betrof­fe­ne Mit­glied die nächs­te anste­hen­de Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen. Bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ruhen in die­sem Fall die Mit­glied­schafts­rech­te des betrof­fe­nen Mitglieds.

(5) Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft erlö­schen alle Rech­te aus dem Mit­glied­schafts­ver­hält­nis; ein etwa­iger Anspruch des Ver­eins auf Zah­lung rück­stän­di­ger Bei­trä­ge bleibt unbe­rührt. Eine Rück­erstat­tung von Bei­trä­gen, Spen­den oder Ein­la­gen ist ausgeschlossen.

(6) Sämt­li­che Schrift­stü­cke des Ver­eins bzw. Vor­stands gel­ten beim Mit­glied als zuge­gan­gen bin­nen einer Frist von drei Tagen nach Auf­ga­be zur Post unter der Adres­se, die das Mit­glied dem Ver­ein zuletzt mit­ge­teilt hat.

(7) Ein Mit­glied kann durch schrift­li­chen Vor­stands­be­schluss von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, wenn sein Auf­ent­halt unbe­kannt ist oder wenn es ver­stor­ben oder (bei juris­ti­schen Per­so­nen) gelöscht ist.

(1) Von den Mit­glie­dern wer­den Mit­glieds­bei­trä­ge erhoben.

(2) Höhe und Fäl­lig­keit wer­den in einer Bei­trags­ord­nung gere­gelt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu geneh­mi­gen ist. Der Mit­glieds­bei­trag ist mit­tels Bank­ein­zug zu entrichten. 

Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

(1) Die Ver­eins­füh­rung erfolgt durch die Vor­stand­schaft. Sie besteht aus:

  •  3 Vorstandssprechern
  • dem Schatz­meis­ter
  • dem Schrift­füh­rer und
  • wei­te­ren 8 Mitgliedern.

Der Vor­stand hat die Mög­lich­keit, bis zu 6 Per­so­nen zu kooptieren.

(2) Die Zusam­men­set­zung des Vor­stan­des soll die Mit­glie­der­struk­tur wie­der spie­geln. Der Vor­stand hat die Mit­glie­der über die­se Struk­tur jeweils vor Neu­wah­len zu unterrichten.

(3) Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind die 3 Vor­stands­spre­cher. Sie sind ein­zeln befugt, den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu vertreten.

(4) Beschlüs­se des Vor­stands kön­nen auch schrift­lich, fern­münd­lich, per E‑Mail oder im Rah­men einer Online- oder Video-Kon­fe­renz gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zustim­mung zu dem Ver­fah­ren schrift­lich oder fern­münd­lich erklä­ren. Schrift­li­che, fern­münd­li­che oder per Online- bzw. Video-Kon­fe­renz gefass­te Vor­stands­be­schlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von einem Vor­stands­spre­cher zu unterzeichnen.

(5) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins gewählt wer­den. Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

6) Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des vor­zei­tig aus, so kann der Vor­stand für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen einen Nach­fol­ger wählen.

(7) Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung über­tra­gen sind.

(8) Der Vor­stand ist ehren­amt­lich tätig. Ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen wer­den erstat­tet. Über Ein­nah­men und Aus­ga­ben ist Buch zu füh­ren. Über alle Sit­zun­gen und Ver­samm­lun­gen ist ein Pro­to­koll zu erstel­len, wel­ches vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

(9) Sit­zun­gen des Vor­stan­des wer­den nach Bedarf von einem der Vor­stands­spre­cher ein­be­ru­fen und gelei­tet. Eine Sit­zung ist dann ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­der die Ein­be­ru­fung einer sol­chen Sit­zung fordern.

(10) Der Vor­stand kann einen Geschäfts­füh­rer beru­fen und die­sen mit der Wahr­neh­mung bestimm­ter Auf­ga­ben betrau­en, ins­be­son­de­re mit der Lei­tung der Geschäfts­stel­le des Ver­eins. Bei der Lei­tung der Geschäfts­stel­le des Ver­eins ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, den Ver­ein zu vertreten.

(1) In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len; ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als drei frem­de Stim­men vertreten.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig:

a) Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vorstands

b) Ent­las­tung des Vorstands

c) Ver­ab­schie­dung der Bei­trags­ord­nung, ins­be­son­de­re Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge

d) Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vorstands

e) Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über Auf­lö­sung des Vereins

f) Beschluss­fas­sung über die in der Tages­ord­nung bekannt gege­be­nen Punk­te und über sons­ti­ge Anträge.

(1) Min­des­tens ein­mal im Jahr soll die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Wochen schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.

(2) Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens zwei Wochen vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ergän­zung bekannt zu geben. Über Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn ein Fünf­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich, unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de, beantragt. 

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stands­spre­cher, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom Schatz­meis­ter gelei­tet. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gangs oder der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.

(2) Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies beantragt.

(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unge­ach­tet der Zahl der Erschie­ne­nen beschlussfähig.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als ungül­ti­ge Stim­men. Zur Ände­rung der Sat­zung ist jedoch eine Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erforderlich.

(5) Bei Wah­len ist gewählt, wer mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­je­ni­ge, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hen­de Los.

(6) Über Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom jewei­li­gen Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

(1) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 9/10 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen werden.

(2) Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht anders beschließt, sind die Vor­stands­spre­cher – jeweils zwei gemein­sam – ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.

(3) Das nach der Been­di­gung der Liqui­da­ti­on vor­han­de­ne Ver­mö­gen fällt an die Stadt Ravens­burg mit der Auf­la­ge, die in § 2 (1) genann­ten Zie­le zu fördern.

(4) Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.