Wifo-Satzung
Wirtschaftsforum Pro Ravensburg
(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Pro Ravensburg e. V.”.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen unter VR-Nr. 436.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Herstellung geeigneter Rahmenbedingungen für seine Mitglieder und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei Planungen und Maßnahmen, die Handel, Gewerbe, Dienstleistungen, Wohnen, Arbeiten, Verkehr und Parken in der Stadt Ravensburg betreffen, insbesondere durch:
a) Zusammenarbeit mit
- der Stadtverwaltung
- den Gemeinderatsfraktionen
- organisierten Bürgergruppierungen
- den Medien
b) Vertretung der Interessen der Mitglieder in den geeigneten Gremien
c) Vorhalten eines Informationsdienstes
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen
e) Gemeinschaftswerbung.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Ravensburg hat. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Mitglied werden, sofern ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl unter 50 % bleibt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung von der Mitgliederliste gemäß § 4 Absatz (7) dieser Satzung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht hat.
(4) Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; ein etwaiger Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder Einlagen ist ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Schriftstücke des Vereins bzw. Vorstands gelten beim Mitglied als zugegangen binnen einer Frist von drei Tagen nach Aufgabe zur Post unter der Adresse, die das Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilt hat.
(7) Ein Mitglied kann durch schriftlichen Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn es verstorben oder (bei juristischen Personen) gelöscht ist.
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Mitgliedsbeitrag ist mittels Bankeinzug zu entrichten.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Die Vereinsführung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie besteht aus:
- 3 Vorstandssprechern
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und
- weiteren 8 Mitgliedern.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, bis zu 6 Personen zu kooptieren.
(2) Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Mitgliederstruktur wieder spiegeln. Der Vorstand hat die Mitglieder über diese Struktur jeweils vor Neuwahlen zu unterrichten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 3 Vorstandssprecher. Sie sind einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(4) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich, per E‑Mail oder im Rahmen einer Online- oder Video-Konferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche, fernmündliche oder per Online- bzw. Video-Konferenz gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandssprecher zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(8) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Entstandene Aufwendungen werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(9) Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf von einem der Vorstandssprecher einberufen und geleitet. Eine Sitzung ist dann einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer solchen Sitzung fordern.
(10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Leitung der Geschäftsstelle des Vereins. Bei der Leitung der Geschäftsstelle des Vereins ist der Geschäftsführer berechtigt, den Verein zu vertreten.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte und über sonstige Anträge.
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandssprecher – jeweils zwei gemeinsam – vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ravensburg mit der Auflage, die in § 2 (1) genannten Ziele zu fördern.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.